Bundesbetrieb nach § 26 BHO
- Bundesbetrieb nach § 26 BHO
rechtlich unselbstständiger, organisatorisch ausgegliederter Teil der Bundesverwaltung (⇡ Bundesunternehmen, ⇡ öffentliche Unternehmen). Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen und Ablieferungen zu veranschlagen (Nettobetrieb).
- Pflichten: Ein ⇡ Wirtschaftsplan ist aufzustellen; kaufmännisches Rechnungswesen ist anzuwenden; ein ⇡ Jahresabschluss ist aufzustellen und eine ⇡ Kosten- und Leistungsrechnung durchzuführen. Es gelten die ⇡ Haushaltsgrundsätze.
- Auf Landesebene entspricht dem B. der Landesbetrieb nach § 26 LHO.
Lexikon der Economics.
2013.
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öffentliche Unternehmen des Bundes — ⇡ öffentliche Unternehmen auf Bundesebene, bes. ⇡ Deutsche Bahn AG und ⇡ Deutsche Post AG, die ⇡ Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Wahrnehmung von Hilfstätigkeiten erfolgt durch ⇡ Bundesbetrieb nach § 26 BHO oder zunehmend durch ⇡… … Lexikon der Economics
Bundesunternehmen — wenig spezifizierter Sammelbegriff für alle öffentlich rechtlichen und privat rechtlichen Unternehmen (⇡ öffentliche Unternehmen) des Bundes: (1) ⇡ Bundesbeteiligung mit mehr als 50 Prozent Nennkapital, (2) ⇡ Sondervermögen des Bundes und (3) ⇡… … Lexikon der Economics
Landesbetrieb — rechtlich unselbstständiger, organisatorisch ausgegliederter Teil der Landesverwaltung (vgl. § 26 Hess LHO). Im Haushaltsplan des Landes sind nur die Zuführungen und Ablieferungen zu veranschlagen (Nettobetrieb). Beispiele: Hafenbetriebe,… … Lexikon der Economics