Bundesbetrieb nach § 26 BHO

Bundesbetrieb nach § 26 BHO
rechtlich unselbstständiger, organisatorisch ausgegliederter Teil der Bundesverwaltung ( Bundesunternehmen,  öffentliche Unternehmen). Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen und Ablieferungen zu veranschlagen (Nettobetrieb).
- Pflichten: Ein  Wirtschaftsplan ist aufzustellen; kaufmännisches Rechnungswesen ist anzuwenden; ein  Jahresabschluss ist aufzustellen und eine  Kosten- und Leistungsrechnung durchzuführen. Es gelten die  Haushaltsgrundsätze.
- Auf Landesebene entspricht dem B. der Landesbetrieb nach § 26 LHO.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • öffentliche Unternehmen des Bundes — ⇡ öffentliche Unternehmen auf Bundesebene, bes. ⇡ Deutsche Bahn AG und ⇡ Deutsche Post AG, die ⇡ Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Wahrnehmung von Hilfstätigkeiten erfolgt durch ⇡ Bundesbetrieb nach § 26 BHO oder zunehmend durch ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Bundesunternehmen — wenig spezifizierter Sammelbegriff für alle öffentlich rechtlichen und privat rechtlichen Unternehmen (⇡ öffentliche Unternehmen) des Bundes: (1) ⇡ Bundesbeteiligung mit mehr als 50 Prozent Nennkapital, (2) ⇡ Sondervermögen des Bundes und (3) ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Landesbetrieb — rechtlich unselbstständiger, organisatorisch ausgegliederter Teil der Landesverwaltung (vgl. § 26 Hess LHO). Im Haushaltsplan des Landes sind nur die Zuführungen und Ablieferungen zu veranschlagen (Nettobetrieb). Beispiele: Hafenbetriebe,… …   Lexikon der Economics

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